- vzbv gewinnt Revision gegen Kreissparkasse Groß-Gerau vor dem BGH.
- Richter verbieten, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben. Ein generelles Verbot bleibt jedoch aus.
- vzbv fordert, Gebühren-Wildwuchs zu stoppen.
Kreditinstitute dürfen beim Online-Banking künftig nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau entschieden. Der BGH sprach jedoch kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren aus.
„Das Ergebnis ist ernüchternd“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben.“
Der vzbv hatte vorgetragen, dass Entgelte dann unzulässig seien, wenn sie mit anderen Gebühren bereits abgegolten sind. Dies entsprach auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Im vorliegenden Falle konnte sich der BGH aber nur zu einem Verbot der konkreten Klausel durchringen. Danach dürfe die Kreissparkasse also nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen. „Leider verbietet der BGH Gebühren für SMS-TAN jedoch nicht grundsätzlich“, so Müller.
Die Kreissparkasse hatte auf ihrer Internetseite damit geworben, dass SMS-TAN je 0,10 Euro kosten, unabhängig vom gewählten Kontomodell. Daneben berechnete die Sparkasse für die Nutzung des Internetkontos eine monatliche Pauschale von 2 Euro.
„Bei der Preisgestaltung herrscht noch immer Wildwuchs“, so Müller. „Verbraucher müssen vermutlich auch weiterhin nach Kosten suchen, wenn sie Kontomodelle vergleichen. Transparenz sieht anders aus.“ Der Gesetzgeber verlange eigentlich, dass Verbraucher gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten vorfinden. „Davon ist man in der Praxis leider noch weit entfernt“, so Müller. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs basiere auf Vorgaben aus dem Zahlungsdienstrecht. Über diese Vorgaben werde man auf politischer Ebene noch einmal nachdenken müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2017, Az.: XI ZR 260/15
Update vom 08.01.2018:
Nach dem BGH hat nun das Berufungsgericht, das OLG Frankfurt am Main, entschieden. Der BGH hatte den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen. Dieses sollte feststellen, ob die Klausel tatsächlich von der Bank verwendet würde. Dies hat das OLG nun in seinem vorliegenden Urteil vom 01.12.2017 (Az. 10 U 35/13) bestätigt und die Klausel als unwirksam angesehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Datum der Urteilsverkündung: 01.12.2017
Aktenzeichen: 10 U 35/13
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main