- Ausstellung von Ersatzkarten nach Sperrung durch Verlust oder Diebstahl kostenfrei
- Entgegenstehende Klauseln sind unwirksam
- Institute sind gesetzlich verpflichtet, nach Sperrung Karten zu ersetzen
Banken dürfen für die Ausstellung einer Ersatz-Bankkarte kein Entgelt verlangen, wenn der Kunde den Verlust seiner Karte angezeigt hat. Eine anderslautende Klausel im Preisverzeichnis ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Postbank AG entschieden.
Strittige Entgeltklausel auch bei anderen Banken üblich
„Mit seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof die für Giro- und Kreditkarten übliche Entgeltklausel für das Ausstellen einer Ersatzkarte gekippt“, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. Laut BGH gehört die Ausgabe einer Ersatzkarte zumindest bei Verlust oder Diebstahl zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank, für die ein Entgelt nicht verlangt werden darf. Offen gelassen hat der BGH, ob für eine Ersatzkarte gezahlt werden muss, wenn eine Karte defekt ist oder sich der Name des Inhabers geändert hat. Nach Ansicht des vzbv kann in diesen Fällen nichts anderes gelten. Denn in jedem Fall müssten die alten Karten beim Austausch auch gesperrt werden, um einen Missbrauch oder den Umlauf von mehr als einer Karte zu verhindern. „Für die abschließende Auslegung müssen die schriftlichen Urteilgründe noch abgewartet werden“, so Pauli.
Entgelt widerspricht gesetzlicher Vorgabe
Laut Preisverzeichnis sollten Postbank-Kunden für eine auf ihren Wunsch ausgestellte Ersatz-Girocard 15 Euro zahlen. Nur wenn die Bank für den Austausch der Karte verantwortlich ist, sollte die Ersatzkarte kostenfrei sein. Vergleichbare Klauseln mit Entgelten von meist 10 bis 20 Euro gelten auch bei anderen Kreditinstituten.
Nach dem Urteil ist eine Bank gesetzlich verpflichtet, eine Ersatzkarte auszustellen, wenn der Grund für eine Sperrung entfallen ist. Für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht dürfe die Bank kein gesondertes Entgelt erheben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. 10.2015, Az.: XI ZR 166/14
Datum der Urteilsverkündung: 20.10.2015
Aktenzeichen: XI ZR 166/14
Gericht: Bundesgerichtshof