Datum: 19.11.2010

BGH untersagt in zwei Urteilen Tabakwerbung

Richter sehen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetz

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Unternehmen Santa Fe Natural Tobacco Company darf für seine Zigaretten nicht mehr wie bisher mit dem Begriff "Bio-Tabak" werben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengt hatte. In einem weiteren Verfahren gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) untersagte der BGH gestern eine Imagewerbung, die den Hinweis auf Zigarettenmarken enthielt. "Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang haben", so vzbv-Rechtsexpertin Susanne Einsiedler.

Santa Fe vertreibt Zigaretten der Marke "Natural American Spirit". Sie warb auf Flyern mit dem hervorgehobenen Hinweis: "100% Bio Tabak". Der vzbv beanstandete die Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Vorläufige Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Nach Auffassung des vzbv wird der Begriff "Bio" vom durchschnittlich informierten Verbraucher gerade in diesem Sinne verstanden. "Wer Bio liest, kann zum Schluss kommen, der Konsum dieser Zigaretten sei weniger schädlich", so Einsiedler. Der Eindruck, es handele sich um ein "natürliches" oder "naturreines" Produkt, wird nach Ansicht des vzbv auch im Zusammenspiel mit dem Markennamen "Natural American Spirit" verstärkt. Der BGH bestätigte nun, dass die Werbung mit dem Begriff "Bio Tabak" in der vorgenommenen Art und Weise gegen das Vorläufige Tabakgesetz verstößt.

Das Unternehmen BAT hatte im Monatsblatt für Soziale Demokratie "Vorwärts" mit einer halbseitigen Anzeige geworben. In dem Beitrag unter der Überschrift "Unser wichtigstes Cigarettenpapier" wies das Unternehmen auf seinen so genannten "Social Report" hin. Im unteren Bereich der Werbeanzeige nannte BAT außerdem seine Zigarettenmarken. Darin erkannte der vzbv einen Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot. Dieser Auffassung folgte nach dem Oberlandesgericht Hamburg nun auch der BGH.

BGH-Urteil vom 04.11.2010, Az: I ZR 139/09
Urteil des OLG Hamburg vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08

BGH-Urteil vom 18.11.2010, Az: I ZR 137/09
Urteil des OLG Hamburg vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08

Datum der Urteilsverkündung: 19.11.2010

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Susanne Einsiedler

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