Datum: 10.06.2015

Zu hohe Gebühr für gescheiterte Zahlungseinzüge

vzbv klagt erfolgreich gegen Unister GmbH

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Quelle: Gina Sanders – fotolia.com

Ein Unternehmen darf nicht eine Gebühr bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Unister GmbH entschieden. Das Unternehmen betreibt unter anderem das Reiseportal fluege.de. Der vzbv hatte die Gebühr als überzogen und intransparent kritisiert.

Unister verlangte in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen.

Gebühr steht in keinem Verhältnis zum Aufwand

„50 Euro stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand, den das Unternehmen etwa durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug hat“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. “Außerdem ist nicht erkennbar, welche Kosten im Detail durch die Gebühr abgedeckt werden sollen.“ Die Klausel hätte es dem Unternehmen erlaubt, die Gebühr innerhalb des Limits beliebig festzusetzen.

Gericht: Unzulässige Schadenspauschalierung

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Pauschale unzulässig ist, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt. Im Verfahren hatte Unister eingeräumt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister selbst im teuersten Fall keine 50 Euro betragen.

Urteil des LG Leipzig vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14

Datum der Urteilsverkündung: 10.06.2015

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Unister GmbH - Gebühr für gescheiterte Zahlungseinzüge | Urteil des LG Leipzig vom 30.04.2015

Unister GmbH - Gebühr für gescheiterte Zahlungseinzüge | Urteil des LG Leipzig vom 30.04.2015

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