Sparkassen konfrontieren ihre Kundinnen und Kunden derzeit mit einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die stillschweigend meist ab dem 15. April 2015 für alle Kunden gelten soll: Mit dieser Änderung sollen Verbraucher auf die Vertriebsvergütungen verzichten, die ihnen eigentlich zustehen. Sparkassenkunden sollten die Folgen der AGB-Änderung für sich abwägen und Alternativen zum Angebot der Sparkassen prüfen. Darauf machen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Stiftung Warentest aufmerksam. Die Verbraucherzentralen stellen einen Musterbrief für den Widerspruch zur Verfügung.
Banken und Sparkassen erhalten für Finanzprodukte, die sie im Auftrag ihrer Kunden bei Produktherstellern besorgen, eine Vergütung. Solche Vergütungen müssen sie grundsätzlich an die Kunden weitergeben. Die Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags sehen vor, dass ein Vermittler Zahlungen Dritter an den Auftraggeber herausgeben muss. Ob und unter welchen Umständen dies auf das Geschäftsverhältnis zwischen Verbraucher und Bank oder Sparkasse anwendbar ist, ist strittig. Gerichtliche Entscheidungen bejahen den Anspruch (OLG Hamm, AZ: 31 U 31/09; LG München AZ.: 34 S 9960/09). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.
Musterbrief für Widerspruch
Der Provisionsvertrieb von Banken widerspricht dieser Regelung. Denn sie behalten Provisionen ein. Sparkassen verlangen nun, abweichend von der gesetzlichen Pflicht zur Herausgabe, von ihren Kunden per neuer AGB einen Verzicht. Das Problem: Wenn Verbraucher der AGB-Änderung nicht fristgerecht widersprechen, verlieren sie möglicherweise den Anspruch auf die Vergütung. „Die Sparkassen greifen damit massiv in das bestehende Vertragsverhältnis ein. Sie weichen von gesetzlichen Regeln ab und all das ohne ihre Kunden aktiv um Zustimmung zu bitten“, kritisiert Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzen beim vzbv.
Kunden der Sparkassen können sich wehren, indem sie der AGB-Änderung widersprechen. Sie können die Änderung auch zum Anlass nehmen, auf die Einhaltung der dort genannten gesetzlichen Regelungen zu drängen und zugleich ihren Herausgabeanspruch geltend machen. Die Verbraucherzentralen stellen hierfür einen Musterbrief zur Verfügung. „Verbraucher können die Steilvorlage der Sparkasse nutzen, um ihre Ansprüche auf Herausgabe der Vergütung anzumelden. Sie sollten aber damit rechnen, dass die Institute angesichts der strittigen Rechtslage nicht ohne Weiteres einlenken“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Kündigung möglich
Kunden, die den AGB-Änderungen widersprechen, sollten sich zudem darauf einstellen, dass Sparkassen ihnen das Depot kündigen oder zumindest damit drohen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass ein Depotwechsel kostenlos ist und sogar finanzielle Vorteile bieten kann. Während die meisten Sparkassen für die Depotführung noch üppige Entgelte verlangen, bieten die Direktbanken meist ein entgeltfreies Depot. Auch bei den Produkten selbst können Verbraucher häufig noch sparen.
„Der Depotwechsel kann auch dazu genutzt werden, um durch Vertriebsvergütungen überteuerte Produkte gegen günstigere auszutauschen“, sagt Nauhauser. Einige Kreditinstitute, Vermögensverwalter und auch Honorarberater erstatten die Vertriebsvergütungen vollständig. Sie lassen sich ihre Beratung stattdessen direkt vom Kunden bezahlen, ähnlich wie bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Die Stiftung Warentest zeigt unter www.test.de, was Anleger bei der Suche nach einer neuen Depotbank beachten sollten und wie sie Bestandsprovisionen einfach umgehen können.
Rechtsklarheit schaffen
Der vzbv fordert ein konsequentes Provisionsverbot. „Vertriebsvergütungen erzeugen einen Interessenkonflikt und sind unbestrittene Ursache für massenhafte Fehl- und Falschberatungen. Verbraucher müssen die Wahl haben zwischen solider Beratung und reinem Verkauf“, sagt Mohn. Europäische Nachbarländer wie die Niederlanden und Großbritannien haben ein Provisionsverbot im Finanzvertrieb 2013 eingeführt und damit für Verbraucher sehr gute Erfahrungen gemacht.
Datum der Urteilsverkündung: 24.03.2015
Aktenzeichen: 31 U 31/09
Gericht: Oberlandesgericht Hamm