Datum: 24.02.2015

Gebühren für die Erstellung von Papierrechnungen unzulässig

vzbv hat erfolgreich gegen Mobilfunkanbieter geklagt

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Quelle: Fotolia.com / lightpoet

Für Mobilfunkverträge, die online oder alternativ per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters. Für diese Leistung darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei ausschließlichen Onlineangeboten gilt diese Regelung aber nicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte in einer Aktion aus dem Jahre 2012 gegen Entgelte für Papierrechnungen mehrere Mobilfunkanbieter abgemahnt. Diese hatten nach ihren Preisverzeichnissen für die Übersendung einer Papierrechnung Entgelte zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung verlangten.

„Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind“ sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Internetverträge sind noch nicht Standard

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2014 zogen nun auch andere Gerichte nach. Wie berichtet, hatte der BGH in dem Verfahren des vzbv gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Nach Ansicht der Richter ist die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden. Jetzt schlossen sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH an und untersagten auf Antrag des vzbv den Firmen Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co OHG, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Die Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen.

Die eteleon AG nahm in einem weiteren Verfahren des vzbv im Dezember 2014 ihre Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2014 zurück.

Bei Fragen zu individuellen Rechtsansprüchen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an ihre Verbraucherzentrale wenden.

Datum der Urteilsverkündung: 05.02.2015
Aktenzeichen: 12 O 23800/12
Gericht: Oberlandesgericht München

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Drillisch Telecom | Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2014, Az. III ZR 32/14

Drillisch Telecom | Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2014, Az. III ZR 32/14

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Simyo GmbH | Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.01.2015

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Vodafone D2 GmbH |Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.01.2015

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Telefónica Germany GmbH | Urteil des OLG München vom 05.02.2015

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eteleon AG | Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2014

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